AGB
1. Allgemeines
(1)
Den Geschäftsbeziehungen zwischen der schilder+druck Werbetechnik
GmbH (Lieferant) und Besteller liegen die nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu Grunde, sofern nicht andere Vereinbarungen
schriftlich bestätigt werden.
(2)
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen
Aufträge des Bestellers, und zwar auch dann, wenn der Lieferant
hierauf nicht in jedem einzelnen Falle Bezug nimmt.
2. Angebot
(1) Die Angebote der Lieferanten einschließlich der Lieferzeitangaben sind freibleibend.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung.
(3)
An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen usw. behält sich der Lieferant
das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Angebote und Entwürfe
usw. dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich
gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei
Nichtannahme des Angebotes sind sie unverzüglich zurückzugeben.
(4)
Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektierungsleistungen,
die vom Besteller ausdrücklich verlangt werden, ist das vereinbarte
Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Das
Eigentum geht nach Bezahlung des Entgelts auf den Besteller über.
(5)
Bei Lichtwerbeanlagen, welche einschließlich Montage angeboten
werden, sind im Preis nicht enthalten die Kosten für den elektrischen
Anschluss.
3. Bestellung
(1)
Die Bestellung wird durch die Auftragsannahme des Lieferanten
verbindlich. Etwaige Beanstandungen sind vom Besteller unverzüglich
dem Lieferanten bekanntzugeben. Mündliche Nebenabreden sind nur dann
gültig, wenn Sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt sind.
(2)
Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in
technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist. Dazu
gehören auch die Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder Dritte.
(3) Ereignisse höherer Gewalt
berechtigen den Lieferanten – auch innerhalb eines Verzuges – die
Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles
vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Lieferant wird
den Besteller unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer
Gewalt informieren. Der höheren Gewalt stehen alle unvorhersehbaren
Umstände gleich, die dem Lieferanten die Lieferung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. hoheitliche Maßnahmen,
Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Rohstoff- oder
Energiemangel), sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar
gleichgültig, ob diese Umstände bei dem Lieferanten oder seinen
Vorlieferanten eintreten.
(4)
Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen
und unter Berücksichtigung der Interessen für den Besteller zumutbar
sind, bleiben vorbehalten.
(5)
Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch
Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des Bestellers.
Soweit die Genehmigung durch den Lieferanten beschafft wird, ist
dieser Vertreter des Bestellers. Die Kosten und die
Genehmigungsgebühren trägt in jedem Falle der Besteller. Wird die
Genehmigung endgültig versagt, kann der Lieferant die entstandenen
Kosten zuzüglich 10% der Auftragssumme verlangen. Dem Besteller
bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden des Lieferanten
überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist.
(6) Notwendige Änderungen auch aufgrund behördlicher Auflagen gelten als Auftragserweiterung.
(7)
Ist der Lieferant aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder
behördlicher Anweisungen gehalten, demontierte Teile zu entsorgen, so
hat der Besteller die zusätzlich entstehenden Entsorgungskosten auch
dann zu tragen, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Dies
gilt nicht, wenn gesetzliche oder andere Vorschriften (z.B. der
zukünftige Elektronikschrottverordnung etwas anderes vorsehen.
4. Montage
(1)
Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne
Behinderung und Verzögerungen durchgeführt werden können.
(2)
In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart
sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass
durch vom Besteller zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten
und zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch
entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit- und Materialaufwand gehen
zu Lasten des Bestellers.
(3)
Evtl. erforderliche Fremdleistungen (s.o. Ziffer 2 Abs. 5) können vom
Lieferanten auf Rechnung des Bestellers in Auftrag gegeben werden.
5. Lieferung und Abnahme
(1)
Bei Lieferung der Werbeanlage ohne Montage erfolgen Versand oder
Transport auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Kosten für eine
evtl. Transportversicherung trägt der Besteller. Etwaige
Transportschäden müssen unverzüglich durch Tatbestandsaufnahme
gegenüber dem Transporteur festgestellt werden.
(2)
Werden Werbeanlagen durch den Lieferanten montiert, ist der Besteller
zur unverzüglichen Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet.
Bei Verhinderung hat der Besteller die Abnahme binnen 12 Werktagen
durchzuführen (§12 Ziff. 2 VOB Teil B).
(3)
Versand- oder montagefertig gemeldete Ware, die vom Besteller
innerhalb von 5 Werktagen nicht abgerufen wird, wird auf Gefahr des
Bestellers eingelagert. Gleichzeitig erfolgt Rechnungsstellung.
6. Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nichts anderes vereinbart, gilt ein Zahlungsziel von 8 Tagen nach Lieferung bzw. Fertigstellung.
(2)
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem
jeweiligen Basissatz der EZB berechnet; ferner sind sämtliche Mahn-
und Inkassokosten zu ersetzen.
(3)
Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind
ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt ist.
(4) Mitarbeiter des Lieferanten sind grundsätzlich berechtigt Zahlungen entgegenzunehmen.
(5)
Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die den
Lieferanten nach dem jeweiligen Vertragsabschluss bekannt werden und
die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Besteller
aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen
des Lieferanten einschließlich laufender Wechselverpflichtungen zur
Folge. Der Lieferant ist in diesem Falle berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und Ersatz des ihm hierdurch entstehenden Schadens zu
verlangen, es sei denn, der Besteller leistet Vorauszahlung oder
ausreichende Sicherheit.
7. Eigentumsvorbehalt
(1)
Alle Waren des Lieferanten bleiben bis zur vollständigen Zahlung
sämtlicher Forderungen gegen den Besteller aus der
Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden
Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen
Verträgen, Eigentum des Lieferanten. Das gilt auch, wenn Zahlungen
auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
(2) Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit der Saldoforderung des Lieferanten.
(3)
Der Besteller ist berechtigt, die Lieferungen im ordentlichen
Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere
die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet.
Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt
weiterzuveräußern, und zwar mit der Maßgabe, dass die
Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Lieferanten
übergeht: Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dem
Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den
Lieferanten ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder
nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Es ist dem Besteller
untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte
des Lieferanten in irgendeiner Weise ausschließen oder
beeinträchtigen. Der Besteller darf insbesondere keine Vereinbarung
eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an den
Lieferanten zunichte macht oder beeinträchtigt. Zur Einziehung der an
den Lieferanten abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch
nach Abtretung ermächtigt; der Lieferant behält sich jedoch
ausdrücklich die selbstständige Einziehung der Forderungen,
insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers, vor.
Auf Verlangen des Lieferanten muss der Besteller die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigen und dem Schuldner die Abtretung mitteilen.
(4)
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, vom Lieferanten nicht
verkauften Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Forderung
in Höhe des Wertes dieser Miteigentumsanteile. Wird die
Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder
Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus
diesem Vertrage die vorstehenden Bedingungen entsprechend.
(5)
Übersteigt der Wert der dem Lieferanten zustehenden Sicherungen die
Gesamtforderung gegen den Besteller um mehr als 10%, so ist der
Lieferant auf Verlangen insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach
seiner Wahl verpflichtet.
(6)
Der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist in der Weise bedingt, dass
mit der vollen Bezahlung aller Forderungen ohne weiteres das Eigentum
an der Vorbehaltsware auf den Besteller übergeht und die abgetretenen
Forderungen dem Besteller zustehen.
8. Mängelrüge und Haftung
(1)
Mängel der Ware sind dem Lieferanten unverzüglich schriftlich
anzuzeigen, und zwar spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang
der Ware am Bestimmungsort. Mängel, die auch bei sorgfältigster
Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht entdeckt werden können, sind
unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger
Bearbeitung oder Benutzung, spätestens aber innerhalb der
gesetzlichen Gewährleistungsfrist, schriftlich zu rügen. Bei
berechtigter Mängelrüge ist der Lieferant zur Nachbesserung
berechtigt. Lässt er eine ihm hierfür angemessene Frist verstreichen,
oder ist die Nachbesserung erneut nicht einwandfrei, so hat der
Besteller ein Recht auf Zahlungsminderung oder auf Wandlung des
Vertrages.
(2) Weitere
Ansprüche sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche
auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind
(Mangelfolgeschäden). Der Ausschluss gilt nicht, soweit der Lieferant
in Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend haftet.
(3)
Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche,
insbesondere Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug,
Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, die nicht wesentliche
Vertragsverpflichtung sind, Verschulden bei Vertragsschluss,
unerlaubter Handlung, werden ausgeschlossen, es sei denn, der
Lieferant haftet in Fällen des Vorsatzes und der groben
Fahrlässigkeit zwingend. Eine Haftung aus Unmöglichkeit und Verzug
ist begrenzt auf die Höhe des jeweiligen Werklohnes.
(4)
Sämtliche Ansprüche gegen den Lieferanten, gleich aus welchem
Rechtsgrund, verjähren spätestens 1 Jahr nach Gefahrübergang auf den
Besteller, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist,
§852 BGB bleibt unberührt.
(5) Handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Mängelrüge.
9. Gewährleistung
(1) Für Gewährleistungen gelten die gesetzlichen Regelungen.
(2)
Die Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen, wenn die gelieferten
Anlagen oder Werbemittel von Dritten nicht vorschriftsmäßig montiert
wurden.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstandklausel
(1)
Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferanten. Gerichtsstand ist,
soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des
Lieferanten. Für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche
Aufenthalt des Bestellers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt
ist, sowie für den Fall, dass der Besteller nach Vertragsschluss
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich
des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Lieferanten
vereinbart.
Wir sind für Sie da:
Montag - Donnerstag
08.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 17.00 Uhr
Freitag
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