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AGB

1.  Allgemeines

(1)  Den Geschäftsbeziehungen zwischen der schilder+druck  Werbetechnik  GmbH (Lieferant) und Besteller liegen die nachstehenden  Allgemeinen  Geschäftsbedingungen zu Grunde, sofern nicht andere  Vereinbarungen  schriftlich bestätigt werden.
                  
(2)  Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten  auch für alle künftigen  Aufträge des Bestellers, und zwar auch dann,  wenn der Lieferant  hierauf nicht in jedem einzelnen Falle Bezug nimmt.
                  
                  
2.  Angebot
                
(1)  Die Angebote der Lieferanten einschließlich der Lieferzeitangaben  sind freibleibend.
                  
(2)  Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die Preise ab Werk  ausschließlich Verpackung.
                  
(3)  An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen usw.  behält sich der Lieferant  das Eigentums- und Urheberrecht       vor.  Die Angebote und Entwürfe  usw. dürfen Dritten, insbesondere  Wettbewerbern, nicht zugänglich  gemacht und nicht zu  Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei  Nichtannahme des Angebotes  sind sie unverzüglich zurückzugeben.
                
(4)  Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige   Projektierungsleistungen, die vom Besteller ausdrücklich verlangt   werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag   nicht erteilt wird. Das Eigentum geht nach Bezahlung des Entgelts auf   den Besteller über.
                  
(5)  Bei Lichtwerbeanlagen, welche einschließlich  Montage angeboten  werden, sind im Preis nicht enthalten die Kosten für  den  elektrischen Anschluss.
                  
                  
3.  Bestellung
                  
(1)  Die Bestellung wird durch die Auftragsannahme  des Lieferanten  verbindlich. Etwaige Beanstandungen sind vom Besteller  unverzüglich  dem Lieferanten bekanntzugeben. Mündliche Nebenabreden  sind nur dann  gültig, wenn Sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt  sind.
                  
(2)  Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tage,  an dem der Auftrag in  technischer und gestalterischer Hinsicht  endgültig geklärt ist.  Dazu gehören auch die Erteilung der Genehmigung  durch Behörden oder  Dritte.
                  
(3)  Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den  Lieferanten – auch  innerhalb eines Verzuges – die Lieferung um die  Dauer der  Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit  hinauszuschieben oder  wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag  ganz oder  teilweise zurückzutreten. Der Lieferant wird den Besteller   unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt   informieren. Der höheren Gewalt stehen alle unvorhersehbaren  Umstände  gleich, die dem Lieferanten die Lieferung wesentlich  erschweren oder  unmöglich machen, wie z.B. hoheitliche Maßnahmen,  Streiks,  Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Rohstoff-  oder  Energiemangel), sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar   gleichgültig, ob diese Umstände bei dem Lieferanten oder seinen   Vorlieferanten eintreten.
                                   
(4)  Änderungen der Ausführung,  die sich als technisch notwendig  erweisen und unter Berücksichtigung  der Interessen für den  Besteller zumutbar sind, bleiben vorbehalten.
                  
(5)  Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig  von der Genehmigung  durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist  Sache des  Bestellers. Soweit die Genehmigung durch den Lieferanten  beschafft  wird, ist dieser Vertreter des Bestellers. Die Kosten und die   Genehmigungsgebühren trägt in jedem Falle der Besteller. Wird die   Genehmigung endgültig versagt, kann der Lieferant die entstandenen   Kosten zuzüglich 10% der Auftragssumme verlangen. Dem Besteller  bleibt  es unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden des Lieferanten  überhaupt  nicht entstanden oder wesentlich geringer ist.
                  
(6)  Notwendige Änderungen auch aufgrund behördlicher Auflagen gelten  als Auftragserweiterung.
                  
(7)  Ist der Lieferant aufgrund gesetzlicher  Bestimmungen oder  behördlicher Anweisungen gehalten, demontierte Teile  zu entsorgen,  so hat der Besteller die zusätzlich entstehenden  Entsorgungskosten  auch dann zu tragen, wenn dies nicht ausdrücklich  vereinbart wurde.  Dies gilt nicht, wenn gesetzliche oder andere  Vorschriften (z.B. der  zukünftige Elektronikschrottverordnung etwas  anderes vorsehen.
                  
                  
4.  Montage
                  
(1)  Bei übernommenen Montagearbeiten wird  vorausgesetzt, dass sie ohne  Behinderung und Verzögerungen durchgeführt  werden können.
                  
(2)  In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als  Festpreise vereinbart  sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die  dadurch entstehen, dass  durch vom Besteller zu vertretende Umstände  Verzögerungen eintreten  und zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich  wird. Hierdurch  entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit- und  Materialaufwand gehen  zu Lasten des Bestellers.
                  
(3)  Evtl. erforderliche Fremdleistungen (s.o.  Ziffer 2 Abs. 5) können  vom Lieferanten auf Rechnung des Bestellers in  Auftrag gegeben  werden.
                  
                  
5.  Lieferung und Abnahme
                  
(1)  Bei Lieferung der Werbeanlage ohne Montage  erfolgen Versand oder  Transport auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.  Die Kosten für  eine evtl. Transportversicherung trägt der Besteller.  Etwaige  Transportschäden müssen unverzüglich durch Tatbestandsaufnahme   gegenüber dem Transporteur festgestellt werden.
                  
(2)  Werden Werbeanlagen durch den Lieferanten  montiert, ist der Besteller  zur unverzüglichen Abnahme nach Beendigung  der Montage verpflichtet.  Bei Verhinderung hat der Besteller die  Abnahme binnen 12 Werktagen  durchzuführen (§12 Ziff. 2 VOB Teil B).
                  
(3)  Versand- oder montagefertig gemeldete Ware,  die vom Besteller  innerhalb von 5 Werktagen nicht abgerufen wird, wird  auf  Gefahr des  Bestellers eingelagert. Gleichzeitig erfolgt  Rechnungsstellung.
                  
                  
6.  Zahlungsbedingungen
                  
(1)  Sofern nichts anderes vereinbart, gilt ein Zahlungsziel von 8 Tagen  nach Lieferung bzw. Fertigstellung.
                  
(2)  Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in  Höhe von 5% über dem  jeweiligen Basissatz der EZB berechnet; ferner  sind sämtliche Mahn-  und Inkassokosten zu ersetzen.
                  
(3)  Die Aufrechnung und Geltendmachung von  Zurückbehaltungsrechten sind  ausgeschlossen, es sei denn, dass die  Gegenforderung unbestritten  oder rechtskräftig festgestellt ist.
                  
(4)  Mitarbeiter des Lieferanten sind grundsätzlich berechtigt Zahlungen  entgegenzunehmen.
                  
(5)  Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen  oder Umstände, die den  Lieferanten nach dem jeweiligen  Vertragsabschluss bekannt werden und  die begründete Zweifel an der  Zahlungsfähigkeit des Besteller  aufkommen lassen, haben die sofortige  Fälligkeit aller Forderungen  des Lieferanten einschließlich laufender  Wechselverpflichtungen zur  Folge. Der Lieferant ist in diesem Falle  berechtigt, vom Vertrag  zurückzutreten und Ersatz des ihm hierdurch  entstehenden Schadens zu  verlangen, es sei denn, der Besteller leistet  Vorauszahlung oder  ausreichende Sicherheit.
                  
                  
7.  Eigentumsvorbehalt
                  
(1)  Alle Waren des Lieferanten bleiben bis zur  vollständigen Zahlung  sämtlicher Forderungen gegen den Besteller aus  der  Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden   Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen   Verträgen, Eigentum des Lieferanten. Das gilt auch, wenn Zahlungen  auf  besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
                  
(2)  Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit  der Saldoforderung des Lieferanten.
                  
(3)  Der Besteller ist berechtigt, die Lieferungen  im ordentlichen  Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen,   insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm   nicht gestattet. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter   Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern, und zwar mit der Maßgabe,  dass  die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den   Lieferanten übergeht: Der Besteller tritt bereits jetzt seine   Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen   Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar gleichgültig, ob die   Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Es  ist  dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen,  welche  die Rechte des Lieferanten in irgendeiner Weise ausschließen  oder  beeinträchtigen. Der Besteller darf insbesondere keine  Vereinbarung  eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an  den Lieferanten  zunichte macht oder beeinträchtigt. Zur Einziehung  der an den  Lieferanten abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller  auch nach  Abtretung ermächtigt; der Lieferant behält sich jedoch  ausdrücklich die  selbstständige Einziehung der Forderungen,  insbesondere für den Fall  des Zahlungsverzuges des Bestellers, vor.  Auf Verlangen des Lieferanten  muss der Besteller die abgetretenen  Forderungen und deren Schuldner  bekannt geben, alle zum Einzug  erforderlichen Angaben machen, die  dazugehörigen Unterlagen  aushändigen und dem Schuldner die Abtretung  mitteilen.
                  
(4)  Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen,  vom Lieferanten nicht  verkauften Waren weiterveräußert, so gilt die  Abtretung der  Forderung in Höhe des Wertes dieser Miteigentumsanteile.  Wird die  Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder   Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus   diesem Vertrage die vorstehenden Bedingungen entsprechend.
                  
(5)  Übersteigt der Wert der dem Lieferanten  zustehenden Sicherungen die  Gesamtforderung gegen den Besteller um mehr  als 10%, so ist der  Lieferant auf Verlangen insoweit zur Freigabe von  Sicherheiten nach  seiner Wahl verpflichtet.
                  
(6)  Der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist in  der Weise bedingt, dass  mit der vollen Bezahlung aller Forderungen ohne  weiteres das Eigentum  an der Vorbehaltsware auf den Besteller übergeht  und die  abgetretenen Forderungen dem Besteller zustehen.
                  
                  
8.  Mängelrüge und Haftung
                  
(1)  Mängel der Ware sind dem Lieferanten  unverzüglich schriftlich  anzuzeigen, und zwar spätestens innerhalb  einer Woche nach Eingang  der Ware am Bestimmungsort. Mängel, die auch  bei sorgfältigster  Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht entdeckt werden  können, sind  unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung  etwaiger  Bearbeitung oder Benutzung, spätestens aber innerhalb der   gesetzlichen Gewährleistungsfrist, schriftlich zu rügen. Bei   berechtigter Mängelrüge ist der Lieferant zur Nachbesserung  berechtigt.  Lässt er eine ihm hierfür angemessene Frist  verstreichen, oder ist die  Nachbesserung erneut nicht einwandfrei, so  hat der Besteller ein Recht  auf Zahlungsminderung oder auf Wandlung  des Vertrages.
                  
(2)  Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen; dies  gilt insbesondere für  Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an  der Ware selbst  entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Der Ausschluss  gilt nicht,  soweit der Lieferant in Fällen des Fehlens zugesicherter   Eigenschaften zwingend haftet.
                  
(3)  Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen  zugestandene Ansprüche,  insbesondere Schadenersatzansprüche aus  Unmöglichkeit, Verzug,  Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, die  nicht wesentliche  Vertragsverpflichtung sind, Verschulden bei  Vertragsschluss,  unerlaubter Handlung, werden ausgeschlossen, es sei  denn, der  Lieferant haftet in Fällen des Vorsatzes und der groben   Fahrlässigkeit zwingend. Eine Haftung aus Unmöglichkeit und Verzug  ist  begrenzt auf die Höhe des jeweiligen Werklohnes.
                  
(4)  Sämtliche Ansprüche gegen den Lieferanten,  gleich aus welchem  Rechtsgrund, verjähren spätestens 1 Jahr nach  Gefahrübergang auf  den Besteller, wenn nicht die gesetzliche  Verjährungsfrist kürzer  ist, §852 BGB bleibt unberührt.
                  
(5)  Handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen  keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Mängelrüge.
                  
                  
9.  Gewährleistung
                  
(1)  Für Gewährleistungen gelten die gesetzlichen Regelungen.
                  
(2)  Die Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen,  wenn die gelieferten  Anlagen oder Werbemittel von Dritten nicht  vorschriftsmäßig  montiert wurden.
                  
                  
10.  Erfüllungsort und Gerichtsstandklausel
                
(1)  Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferanten.  Gerichtsstand ist,  soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht,  der Sitz des  Lieferanten. Für den Fall, dass der Wohnsitz oder  gewöhnliche  Aufenthalt des Bestellers im Zeitpunkt der Klageerhebung  unbekannt  ist, sowie für den Fall, dass der Besteller nach  Vertragsschluss  seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem  Geltungsbereich  des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz  des Lieferanten  vereinbart.
Wir sind für Sie da:
Montag - Donnerstag
08.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 17.00 Uhr
Freitag
08.00 - 15.00 Uhr

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